Satzung


§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Netzwerk Phytodiversität Deutschlands e.V. (NetPhyD) Er hat seinen Sitz in Bonn. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist

  • die Vernetzung der für die Flora und Vegetation Deutschlands zuständigen fachwissenschaftlichen Zentren und (regional bzw. auf Landesebene tätigen) botanische Vereine in einem Kompetenzverbund für die Phytodiversität Deutschlands
  • Interessenvertretung auf Bundesebene im Sinne eines Dachverbandes
  • die Förderung der ehrenamtlichen Aktivitäten und Potentiale zur bundesweiten Erhebung, Kartierung und Bestandsbeobachtung der Flora, Vegetation und genetischen Vielfalt und fördert dazu die Aktivitäten der botanischen Vereinigungen in den Bundesländern/Regionen, die diesem Zweck dienen
  • die Bereitstellung wissenschaftlicher Grundlagendaten über die Flora und Vegetation Deutschlands für Wissenschaft und Öffentlichkeit
  • die Erstellung bundesländerübergreifender Fachgutachten zur Flora und Vegetation für Umwelt- und Naturschutz, sowie zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen für Forschung, Erziehung, Lehre und Politikberatung
  • die gegenseitige Unterstützung bei der Einwerbung finanzieller Mittel für die Koordination und Unterstützung ehrenamtlicher Leistungen, den Auf- und Aus­bau von Informationssystemen über Pflanzen und Vegetation Deutschlands. Der Verein ist
  • Ansprechpartner für Fachfragen über die Flora und Vegetation Deutschlands auf Bundes- und Länderebene und unterstützt die Maßnahmen zur Umsetzung der deutschen sowie der internationalen Strategien zum Schutz der Pflanzen, pflegt nationale und internationale Fachkontakte und übernimmt die Rolle eines Ansprechpartners im nationalen und internationalen Raum.

Der Unterstützung der Vereinsziele dienen insbesondere

  • Abstimmung und Kooperation mit anderen, inhaltlich tangierenden Fachvereinigungen
  • Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen, z.B. einer Vereinszeitschrift
  • Haltung und Entwicklung einer mit den Datensammlungen der Bundesländer vernetzten web-basierten Datenbankanwendung zur Erfassung, Darstellung und Nutzung von Funddaten (Schwerpunkt Flora)
  • Zusammenarbeit mit den für Naturschutz zuständigen Institutionen auf Bundes- und Länderebene und deren Beratung in den die Satzungszwecke betreffenden Fragestellungen
  • Durchführung von Workshops, Vortragsveranstaltungen und Exkursionen

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und dient nur wissenschaftlichen und gemeinnützigen Bestrebungen. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Einnahmen und Gewinne aus Beiträgen oder Stiftungen dürfen nur für die Zwecke des Vereins verwandt werden.

§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus:

a. Korporativen Mitgliedern (Vereine, Arbeitsgemeinschaften oder vergleichbare Organisationen)
b. Einzelpersonen
c. Fördernden Mitgliedern.

Die korporative Mitgliedschaft können Vereine und Arbeitsgemeinschaften mit mind. 15 Mitgliedern erwerben, deren Hauptzweck und Haupttätigkeit die Botanik, Vegetationskunde oder Pilzkunde ist. Die korporative Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder haben in allen Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme nach Maßgabe dieser Satzung und erhalten die Vereinszeitschrift ohne besondere Bezahlung. Mitglieder haben beim Ausscheiden oder beim Auflösen des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum laufenden Geschäftsjahr geleisteten Beiträge oder auf das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sollen den Verein und seine Ziele fördern und haben die Pflicht, die Satzung einzuhalten. Sie haben einen von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag befristet zu ermäßigen, dafür aber auch ggf. das Ausliefern der Zeitschrift auszusetzen. Für Rechtsentscheide zwischen Mitgliedern und dem Verein sind die Gerichte zuständig. Der Vorstand hat das Recht, fördernde, korrespondierende und Ehrenmitglieder zu ernennen. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden, haben jedoch dieselben Rechte wie andere Mitglieder. Ein ordentliches Mitglied wird dann zum fördernden Mitglied ernannt, wenn es als Jahresbeitrag mindestens den vierfachen Betrag des von der Hauptversammlung beschlossenen Mindestbeitrages leistet. Durch einstimmigen Beschluss kann der amtierende Vorstand Ehrenvorsitzende ernennen. In der Mitgliederversammlung haben die korporativen Mitglieder, sofern sie ihren Beitrag im laufenden Jahr bezahlt haben, 3 Stimmen. Vorstand und Mitgliederversammlung haben das Recht, den Mitgliederbestand der Mitgliedsverbände zu überprüfen. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die mit den Zielen des Vereins übereinstimmt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben nur beratende Stimme.

§ 5 Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung (MV) sind: – Die MV fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. – Über Satzungsänderungen beschließt die MV mit Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Mitglieder. – Die MV nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen. – Die MV beschließt den Vereinshaushalt. – Die MV beschließt über die Entlastung des Vorstandes. – Die MV wählt den Vorstand für 5 Jahre und kann auf Antrag über eine vorzeitige Neuwahl beschließen. Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, die den Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu machen ist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens der vierte Teil der Mitglieder es unter Angabe dringend zu besprechender Angelegenheiten verlangt und zwar innerhalb der auf den Antragseingang folgenden 12 Wochen. Eine solche Versammlung ist jedem Mitglied mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge, die ein Mitglied eingebracht hat, auf die Tagesordnung der gewünschten Versammlung zu setzen, wenn sie spätestens zwei Wochen vorher beim Vorstand eingehen. Abstimmungen sind auch in Textform oder elektronischer Form möglich (§ 126a und b BGB). Sofern nicht von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anders gefordert, sind offene Abstimmungen einschließlich der Personalwahlen möglich. Explizit sollen damit virtuelle und hybride MV erleichtert werden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch den Tod eines Mitgliedes, 2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, 3. durch Streichung, 4. durch Ausschluss. Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn das Mitglied die Zahlung verweigert. Dieser Vorstandsbeschluss ist endgültig. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder eine ehrenrührige Handlung begeht. Hier steht den Betroffenen das Beschwerderecht bei der Hauptversammlung zu, deren Beschluss endgültig ist. Das Mitglied bleibt mit seinem Beitrag dem Verein für das folgende Jahr verpflichtet, wenn seine Austrittserklärung nicht spätestens bis zum 31. November beim Vorstand eintrifft.

§ 7 Beiträge
Es werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Studierende, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler sowie Rentnerinnen und Rentner zahlen einen ermäßigten Beitrag. Die Höhe der Beiträge wird in einer separaten Beitragsordnung festgesetzt.

§ 8 Vorstand
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, und mind. zwei Vertretenden. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl bis zur nächsten Hauptversammlung selbst zu ergänzen. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils alleine zeichnungsberechtigt. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der erweiterte Vorstand besteht aus einer Vertretung der korporativen Mitglieder (Vereine, Arbeitsgemeinschaften oder vergleichbaren Organisationen) sowie aus max. zwei gewählten Vertretungen der Einzelmitglieder. Der erweiterte Vorstand dient der Vernetzung der Vereinsmitglieder. Die Aufgaben und Befugnisse des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt. Entsprechend der Regelungen zur MV in §5 sind auch die Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes virtuell oder hybrid möglich.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei dieser Auflösungsversammlung müssen mindestens 50 % der eingeschriebenen Mitglieder beteiligt sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der teilnehmenden Mitglieder. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an eine andere, steuerlich als gemeinnützig anerkannte Körperschaft oder Institution, die es im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwalten hat.

§ 10 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Deren/dessen Aufgabe ist die Rechnungsprüfung. § 11 Salvatorische Klausel Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.